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Strafrecht

Strafrecht - Rechtsanwalt Stephan Maigné

Strafrecht

Strafverteidigung

Sollten Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sein, stehe ich Ihnen in jeder Verfahrenslage als Verteidiger zur Seite.

Sollten Sie gerade festgenommen sein, erscheine ich umgehend bei der Gefangenensammelstelle, um mich persönlich mit Ihnen in Verbindung zu setzen.

Durch das frühe Einschalten eines Verteidigers können die erforderlichen Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens rechtzeitig gestellt und so schwerwiegende Fehler vermieden werden.

Sollten Sie von der Polizei einen Anhörungsbogen oder gar eine Ladung erhalten haben, sollten Sie sich, ohne vorherige professionelle anwaltliche Beratung nicht äußern.

Die gröbsten Fehler während eines Verfahrens werden zumeist am Anfang begangen und können durch die Einschaltung eines im Strafrecht versierten Strafverteidigers vermieden werden.

Wenn Sie mich beauftragen, beantrage ich umgehend Akteneinsicht, um anhand der Ermittlungsakte die richtige Strategie für die weitere Verteidigung zu entwickeln. Diese wird in enger Absprache mit Ihnen und unter Einbringung meiner langjährigen Erfahrung als Strafverteidiger entwickelt.

In geeigneten Fällen wird durch mich ein Verteidigungsschriftsatz gefertigt und im Anschluss daran ein direkter Kontakt zu den Strafverfolgungsorganen aufgenommen.

Durch die Entwicklung der richtigen Verteidigungsstrategie und Rücksprache mit den Strafverfolgungsorganen lässt sich oftmals zu einem frühen Zeitpunkt ein Strafverfahren ohne Gerichtsverhandlung beenden.

In den Fällen, in denen eine Gerichtsverhandlung bereits terminiert wurde oder aber, im Hinblick auf die Verfahrenslage, unvermeidbar ist, setze ich mich durch Ausschöpfung der durch die Strafprozessordnung gewährten Verfahrensrechte für die erfolgversprechendste Verteidigung ein. In vielen Fällen wird ihr Ziel ein Freispruch sein. In den Fällen, in denen, im Hinblick auf die Beweislage, ein derartiges Ergebnis nicht erreicht werden kann, setze ich mich dafür ein, dass durch konsequente Verteidigung eine maximale Reduzierung des zu erwartenden Strafmaßes erfolgt.

Ihnen steht hierbei meine langjährige Erfahrung aus bundesweiten Strafprozessen, in den verschiedenen Instanzen, sowie vor dem Bundesgerichtshof zur Verfügung.

Ich stehe Ihnen u. a. in folgenden Verfahrenslagen als Strafverteidiger zur Seite:

· Bei einer Durchsuchung Ihrer Privat- oder Geschäftsräume
· Bei einer polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung
· Bei einer Festnahme und der hierbei durchzuführenden Haftprüfung
· Bei Erhalt einer Anklageschrift
· Bei Erhalt eines Strafbefehls
· Bei Durchführung einer Hauptverhandlung
· Bei Durchführung eines Berufungs- oder Revisionsverfahrens
· In Haftsachen


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Adhäsionsverfahren

Durch das Adhäsionsverfahren erhält der Verletzte oder sein Erbe die Möglichkeit, seine aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend zu machen.

Dieses ist besonders in zeitlicher Hinsicht ein erheblicher Vorteil, da der Verletzte durch die Möglichkeit ein Adhäsionsverfahren zu betreiben, nicht darauf angewiesen ist, seine Ansprüche erst im Rahmen eines möglicherweise lang andauernden Zivilprozesses geltend zu machen.

Der Antrag kann bereits bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden, bevor das Strafverfahren gerichtlich anhängig ist. Dieses ist bereits bei Stellung der Strafanzeige möglich. Der Antrag wird jedoch erst wirksam, wenn er bei Gericht eingeht.

Kann der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht zum Teil oder in Raten aufbringen und hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig, kann der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragen.

Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes setzt voraus, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist oder der Gegner, hier der Angeklagte, im Adhäsionsverfahren bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, werden die Kosten des Adhäsionsverfahrens, bei bestimmten Policen, auch von dieser übernommen.

Wird der Angeklagte wegen einer Straftat im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens schuldig gesprochen oder ergeht gegen diesen eine Maßregel der Besserung und Sicherung, hat das Strafgericht dem Antrag im Urteil stattzugeben. Voraussetzung ist jedoch hierbei, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder unbegründet erscheint. Das Gericht kann jedoch von einer Entscheidung absehen, wenn der Antrag, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers, zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet ist, also insbesondere dann, wenn das Verfahren erheblich verzögert würde. Letzteres gilt nicht, wenn der Antragsteller ausschließlich einen Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes geltend macht. Dann kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet ist.

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Nebenklagevertretung

Sollten Sie Opfer einer Straftat geworden sein, setze ich mich dafür ein, dass Ihre Rechte im Strafverfahren durchgesetzt werden. Ihnen steht hierbei meine Erfahrung aus zahlreichen Prozessen, wie u. a. als Nebenklagevertreter im sogenannten La Belle-Verfahren (1997-2001) im sogen. Weinrich II-Verfahren (2003-2004) sowie im Fall „Kevin“ zur Verfügung.

Nebenklageberechtigt sind u. a.:

· Opfer von sexueller Nötigung, Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen
· Opfer von Körperverletzungsdelikten sowie Aussetzung
· Opfer von Straftaten gegen die persönliche Freiheit (Menschenhandel, Menschenraub, Verschleppung, Kinderhandel, Zwangsheirat, Nachstellung, Freiheitsberaubung, erpresserischen Menschenraub, Geiselnahme sowie Nötigung in besonders schweren Fällen)
· Opfer eines versuchten Totschlags oder versuchten Mords

Ferner sind Nebenklageberechtigt Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner einer durch eine rechtswidrige Tat getöteten Person.

Eine weitere Nebenklageberechtigung besteht bei Opfern von Beleidigungsdelikten, fahrlässiger Körperverletzung, Einbruchsdiebstahl, Raub und Erpressung sowie räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung der Interessen des Verletzten geboten erscheint.

Den Opfern bestimmter, in § 397a StPO, genannter Straftaten ist auf Antrag ein Beistand zu bestellen. Hierdurch werden die Kosten des Rechtsbeistandes durch die Justizkasse übernommen.

Die Rechte der Nebenklage wurden im Interesse der Opfer von Straftaten in den vergangenen Jahren erheblich erweitert, um sicherzustellen, dass deren Interessen im Rahmen eines Strafprozesses ausreichende Berücksichtigung finden.

Dem Nebenkläger stehen folgende Rechte zu:

· Akteneinsicht
· Anwesenheit in der Hauptverhandlung
· Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen
· Das Fragerecht an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen
· Das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden und von Fragen
· Das Recht Beweisanträge zu stellen sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen

Im Rahmen eines ersten Beratungsgespräches stehe ich gerne für Sie bereit, um die Möglichkeiten der Durchsetzung Ihrer Opferrechte und die Frage, ob diese in der Nebenklage geltend gemacht werden können, gemeinsam zu erörtern.

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